Der LASK muss sich im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Missachtung der Corona-Vorgaben wohl auf eine empfindliche Sanktionierung einstellen.
Rechtsanwalt Wolfgang Rebernig hält aber neben einer Geldstrafe einen Punkteabzug für die realistischste Variante.
"Wenn sich die Vorwürfe bewahrheiten, kann ich nur davon ausgehen, dass es zumindest zu einem Punkteabzug kommt", so der auf Sportrecht spezialisierte Anwalt gegenüber der APA. "Eine Sanktion, die nur eine Ermahnung oder eine Geldstrafe nach sich zieht, halte ich für nicht adäquat."
Mit einem Wettbewerbsausschluss oder Zwangsabstieg rechnet Rebernig nicht.
Der LASK führt die Tabelle der Meistergruppe nach der Punkteteilung zehn Runden vor Schluss mit drei Zählern Vorsprung auf Red Bull Salzburg an.
Gegen die Linzer wurde am Donnerstag von der Bundesliga ein Verfahren eingeleitet, nachdem Videos aufgetaucht waren, die das Abhalten eines Mannschaftstrainings zeigen. Bis zum (heutigen) Freitag waren jedoch nur Kleingruppentrainings ohne Körperkontakt erlaubt.
(Text wird unterhalb des Videos fortgesetzt)
Unterlassung der Meldeverpflichtung?
Die erstinstanzliche Entscheidung in dieser Causa trifft der Senat 1 wohl noch vor dem geplanten Liga-Neustart am 2. Juni. Rebernig glaubt an eine hochprofessionelle Aufarbeitung des Falles. "Dieser Senat ist hochkarätig besetzt."
Im Verfahren könnte nicht nur Paragraf 111a der ÖFB-Rechtspflegeordnung, in dem es um die Verletzung des Fairplay-Gedankens geht, zur Anwendung kommen. Auch Paragraf 115a ("Unterlassen der Meldeverpflichtung") dürfte laut Rebernig relevant werden, was unter anderem Geldstrafen und Sperren für LASK-Funktionäre nach sich ziehen könnte.
"Es stellt sich die Frage, ob nicht Dritte, die vom Mannschaftstraining gewusst haben, es unterlassen haben, dies zu melden", meinte Rebernig.
Rebernig legt Präsident Rücktritt aus Aufsichtsrat nahe
LASK-Präsident Siegmund Gruber, gleichzeitig Stellvertretender Vorsitzender im Bundesliga-Aufsichtsrat, muss sich wohl auf unangenehme Zeiten einstellen.
"Hier wäre es höchst an der Zeit, den Rücktritt anzubieten. Unter der Annahme, dass die Videos echt sind, wäre es für mich nicht tragbar, dass er in einer Liga-Kontrollfunktion bleibt", erklärte Rebernig.
Sollte sich Gruber sträuben, könnte er bei der kommenden Außerordentlichen Hauptversammlung voraussichtlich am 3. Juni mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit abgewählt werden. Rebernig: "In der Geschichte der Bundesliga wäre es ein Novum, dass ein Aufsichtsrat von der Hauptversammlung vorzeitig abberufen wird."
"Muss generalstabsmäßig geplant worden sein"
Die Vorwürfe wiegen aber auch schwer. "Wenn das alles stimmt, muss es generalstabsmäßig geplant worden sein, und das ist überaus verwerflich", sagte Rebernig und sprach von einem "massiven Vertrauensbruch.
Das ist kein Bagatelldelikt. Alle haben schwierige Rahmenbedingungen, teilweise hängt die ganze Liga existenziell dran, dass die Saison abgewickelt werden kann."
Videos wären als Beweis verwendbar
Ins Rollen gebracht wurde die Causa von Videos, deren Herstellung Gegenstand von polizeilichen Ermittlungen ist - laut LASK-Angaben war von zwei Vermummten in der Nacht auf Mittwoch eine Überwachungskamera in der Paschinger Raiffeisen-Arena angebracht worden.
Auch wenn die Herkunft der Bilder dubios erscheint, so können sie dennoch zu einer Verurteilung des LASK führen. "In einem Zivilrechtsverfahren sind die Videos verwendbar", stellte Rebernig klar.
LASK-Einspruch hat keine Auswirkung
Keine Auswirkungen auf das Verfahren hat die Tatsache, dass der LASK vor knapp zwei Wochen wegen der Verordnungen des Gesundheitsministeriums zum Kleingruppentraining Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einlegte.
"Selbst wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass die Verordnungen verfassungswidrig waren, ändert das nichts an der Situation, dass für die Beurteilung eines möglichen Verstoßes gegen Fair-Play Bestimmungen eines ordentlichen Mitglieds der Bundesliga, wie es eben der LASK ist, ausschließlich die bundesligainternen, rein privatrechtlich getroffenen Vereinbarungen unter Beachtung der einschlägigen Regelwerke der Bundesliga und des ÖFB zu berücksichtigen sind", betonte Rebernig.